Ab dem 6., 12. und 18. Lebensjahr erhalten Kinder einen Alterzuschlag.
Für
- Kinder mit einem Behindertenzuschlag,
- Kinder mit erhöhtem Waisenkindergeld,
- Kinder mit Sozialzuschlag aufgrund der Lage des Haushalts,
- Kinder mit garantiertem Kindergeld,
- das zweite und alle folgenden Kinder eines Haushalts, die das
gewöhnliche Kindergeld erhalten,
- ältestes und Einzelkind von Alleinerziehenden mit
Anrecht auf die Erhöhung von € 22,52 ,
beträgt der Alterszuschlag:
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€ 30,75 |
von 6 bis 11 Jahre, |
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€ 46,98 |
von 12 bis 18 Jahre, |
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€ 59,74 |
ab 18 Jahre. |
Ein ältestes oder einziges nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind
Ein ältestes oder einziges nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind
- ohne Behindertenzuschlag,
- ohne erhöhtes Waisenkindergeld,
- ohne Sozialzuschlag aufgrund der Lage des Haushalts,
- ohne Erhöhung von € 22,52
für Alleinerziehende,
erhält einen gekürzten Alterszuschlag:
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€ 15,42 |
von 6 bis 11 Jahre, |
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€ 23,48 |
von 12 bis 18 Jahre, |
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€ 27,06 |
ab 18 Jahre. |
Ausnahmen (erworbene Rechte) :
| Der Alterszuschlag ist |
für Kinder geboren... |
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€ 30,75 |
... seit dem 1. Januar 1991, die ältestes Kind
mit Anrecht auf Kindergeld werden, weil ein älteres Kind sein
Studium beendet oder den Haushalt verlässt, ab 6 Jahre solange
sie zum Haushalt gehören. |
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€ 33,03 |
... zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1990,
ab 18 Jahre. |
Diese Beträge gelten seit dem 01. Februar 2012.
Berechnen Sie selbst Ihr Kindergeld.