Info für den Öffentlichen Sektor
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Info für den Öffentlichen Sektor

 

 

Das Kindergeldgesetz bestimmt, dass gewisse Arbeitgeber des öffentlichen Sektors (Staat, Gemeinschaften, Regionen und gewisse öffentliche Einrichtungen – inklusive die gemeinnützigen Einrichtungen, erwähnt im Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 zur Kontrolle gewisser gemeinnütziger Einrichtungen und der autonomen öffentlichen Betrieben) selbst das Kindergeld dem ganzen oder einem Teil des Personals zahlen (Artikel 3, Absatz 1, und Artikel 18 der koordinierten Gesetze des Kindergeldes für Arbeitnehmer).

 

Das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 bestimmt, dass die Arbeitgeber des öffentlichen Sektors, die das Kindergeld selbst dem ganzen oder einem Teil des Personals zahlen, die Daten ALL ihrer Kindergeldakten in den KindergeldKataster integrieren müssen (Art. 33).

 

Da die Arbeitgeber des öffentlichen Sektors dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sind, hat Artikel 28 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 die gesetzliche Regelung mit der Änderung des Artikel 101, Absatz 3, der obengenannten Koordinierten Gesetze vervollständigt. Die Integration in den KindergeldKataster muss spätestens bis zum 1. Oktober 2008 vollzogen sein; ansonsten muss der Arbeitgeber die Kindergeldverwaltung und die Kindergeldzahlung der ZFA übertragen.

 

 

Der Arbeitgeber des öffentlichen Sektors kann diese Verpflichtung erfüllen, indem er bei der ZFA beantragt, die Verwaltung und die Zahlung des Kindergeldes zu übernehmen.

 

Der Arbeitgeber, der bevorzugt, das Kindergeld für sein Personal selbst weiterzuzahlen, muss die Daten von seinen Kindergeldakten TATSÄCHLICH in den KindergeldKataster spätestens am 1. Oktober 2008 INTEGRIERT HABEN und anschließend alle mit der Integration verbundenen Bestimmungen befolgen.

 

ANSONSTEN ist die ZFA beauftragt, das Kindergeld an die Personalmitglieder dieser Arbeitgeber zu zahlen.

 

BEACHTEN SIE: der Arbeitgeber muss bei seiner Wahl zwischen Integration in den KindergeldKataster, also weiterer Kindergeldzahlung, oder NICHT-Integration in den KindergeldKataster das auferlegte Timing berücksichtigen.

Für mehr Info zur Integration rufen Sie die Option "Integration in den KindergeldKataster" ab.

Um sich in den KindergeldKataster zu integrieren, muss der Arbeitgeber:

  • vor dem 31. Mai 2008 eine Anschlussnummer bei der ZFA beantragen;
  • vor dem 31. Juli 2008 mit den Integrationstests beginnen.

 

Die Arbeitgeber, die sich nicht integrieren wollen oder können, finden mehr Info unter der Option "NICHT-Integration in den KindergeldKataster ".

NICHT-Integration, also Kindergeldzahlung durch die ZFA, ist anwendbar, falls der Arbeitgeber:

  • am 31. Mai 2008 keine Anschlussnummer beantragt hat;
  • am 31. Juli 2008 nicht mit den Integrationstests begonnen hat;
  • vor dem 1. Oktober 2008 die Integrationstests abbricht;
  • die erforderlichen Daten nicht tatsächlich für den 1. Oktober 2008 integriert hat;
  • die Integration der Daten seiner Kindergeldakten in den KindergeldKataster abbricht;
  • einen Bescheid erhält, dass er nicht alle Bedingungen für die Integration in den KindergeldKataster erfüllt.