Für Kinder von Langzeitarbeitslosen und Frühpensionierten
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unter 6 Jahre |
ab 6 Jahre |
ab 12 Jahre |
über 18 Jahre |
| Erstes Kind |
€ 130,94 |
€ 161,09 |
€ 177 |
€ 189,51 |
| Zweites Kind |
€ 187,93 |
€ 218,08 |
€ 233,99 |
€ 246,5 |
| Ab dem dritten Kind |
€ 244,53 |
€ 274,68 |
€ 290,59 |
€ 303,1 |
| Ab dem dritten Kind, für Alleinerziehende (ab 1. Mai 2007) |
€ 261,8 |
€ 291,95 |
€ 307,86 |
€ 320,37 |
Sobald das Anrecht entsteht, bleibt es für das laufende Quartal
und das darauffolgende Quartal erhalten. Für die folgenden Quartale
gelten Februar, Mai, August und November als Referenzmonate. Wer
in einem Referenzmonat Anrecht auf den Zuschlag hat, behält dieses
Anrecht auch für den Rest des laufenden Quartals und für das nächste
Quartal.
Wenn der Arbeitslose direkt nach seiner Arbeitslosigkeit wieder
arbeitet, jedoch innerhalb von 6 Monaten erneut arbeitslos oder
krank wird, hat er sofort wieder Anrecht auf Sozialzuschlag, ohne
Wartezeit von 6 Monaten.
Beispiel:
Vera ist alleinstehend, 4 Monate arbeitslos mit Arbeitslosengeld
und anschließend 2 Monate krank mit Krankengeld. Am 15. Juli hat
sie insgesamt 6 Monate nicht mehr gearbeitet. Ihr Einkommen bleibt
unter dem Grenzbetrag. Sie hat Anrecht auf Kindergeld für Arbeitnehmer
mit einem Sozialzuschlag für August, zahlbar im September. August
ist der Referenzmonat und Vera behält das Anrecht auf den Sozialzuschlag
bis Dezember einschließlich, zahlbar im Januar. Der nächste Referenzmonat
ist November. Wenn wir nun annehmen, dass Vera vom 5. September
bis 10. Dezember arbeitet und dann erneut arbeitslos oder krank
wird, dann hat sie ab Januar erneut Anrecht auf den Sozialzuschlag
und zwar bis einschließlich März.
Die Beträge gelten ab
01. Mai 2011.
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